Der Angeklagte ist nicht hinreichend verteidigt, wenn bei kurzfristiger Erkrankung des Pflichtverteidigers ein anderer Verteidiger für einen Tag der Hauptverhandlung bestellt wird, um die Vernehmung eines Zeugen zu ermöglichen, ohne dass der Ersatzverteidiger sich in die Sache einarbeiten konnte.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Jahrgang 2014, Strafrecht, Heft 03/2014
Heft 03/2014 – Ab Seite 114
1,99 €
Strafprozessrecht – § 145 StPO
Bestellung eines Ersatzverteidigers bei Verhinderung des Pflichtverteidigers
BGH (Urteil vom 20.06.2013 – 2 StR 113/13)
incl. 19% VAT