Heft 03/2014 – Ab Seite 117

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Straßenverkehrsrecht – §§ 11, 14, 46 FeV; Nr. 9.2.2 der Anlage 4
Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei kombiniertem Konsum von Cannabis und Alkohol
BVerwG (Urteil vom 03.11.2013 – 3 C 32.12)

Die Regelbewertung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, dass der gelegentliche Cannabiskonsum mit zusätzlichem Gebrauch von Alkohol zum Verlust der Fahreignung führt, verletzt nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Voraussetzung ist allerdings ein Mischkonsum, der eine kombinierte Rauschwirkung zur Folge haben kann.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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