Heft 02/2014 – Ab Seite 058

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SchuldR BT – §§ 536, 543 BGB; § 28 VwVfG
Mangel der Mietsache bei behördlichen Gebrauchshindernissen und -beschränkungen
BGH (Urteil vom 20.11.2013 – XII ZR 77/12)

Allein die anlässlich einer Anhörung gemäß § 28 VwVfG erfolgte Mitteilung der Behörde an den Mieter, dass die beantragte Nutzungsänderung nicht genehmigungsfähig sei, vermag einen Mangel des Mietobjektes im Sinne des § 536 BGB nicht zu begründen und damit auch eine außerordentliche Kündigung nach § 543 BGB nicht zu rechtfertigen; dem Mieter ist es grundsätzlich zuzumuten, eine Bescheidung seines Nutzungsänderungsantrages abzuwarten.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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