1. Eine Urkunde im strafrechtlich materillen Sinne setzt eine feste Verkörperung der Gedankenerklärung voraus. Dies gilt unverändert fort, trotz der aktuellen technischen Entwicklungen.
2. Bei Falschunterzeichnungen von elektronischen Empfangsbestätigungen kommt eine Strafbarkeit wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in Betracht.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Jahrgang 2014, Strafrecht, Heft 04/2014
Heft 04/2014 – Ab Seite 151
1,99 €
Nichtvermögensdelikte – §§ 267, 269 StGB
Urkundenfälschung bei elektronischer Empfangsbestätigung
OLG Köln (Beschluss vom 01.10.2013 – 1 RVs 191/13)
incl. 19% VAT