Heft 02/2014 – Ab Seite 070

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Vermögensdelikte – §§ 25, 242, 249 StGB
Zueignungsabsicht beim unbekannten Inhalt von Behältnissen
BGH (Beschluss vom 09.07.2013 – 3 StR 174/13)

1. Gewalt setzt einen physisch vermittelten Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes voraus. Sie liegt nicht vor, wenn man durch überraschenden Zugriff einer Bildung eines solchen Widerstandes zuvorkommt.
2. Ein vollendeter Diebstahl liegt nicht vor, wenn der Täter ein Behältnis wegnimmt und sich nur von dessen Inhalt die Gegenstände zueignen will, welcher er auch verwerten kann, solche aber sich nicht in dem Behältnis befinden.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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