Heft 04/2014 – Ab Seite 159

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Staats- und Verfassungsrecht – Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 21 Abs. 1 GG, § 2 Abs. 7 EuWG
Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht ist verfassungswidrig
BVerfG (Urteil vom 26.02.2014 – 2 BvE 2/13)

1. Der mit der Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht verbundene schwerwiegende Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien ist unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen nicht zu rechtfertigen (im Anschluss an BVerfGE 129, 300).
2. Eine abweichende verfassungsrechtliche Beurteilung kann sich ergeben, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern. Der Gesetzgeber ist nicht daran gehindert, auch konkret absehbare künftige Entwicklungen bereits im Rahmen der ihm aufgegebenen Beobachtung und Bewertung der aktuellen Verhältnisse zu berücksichtigen; maßgebliches Gewicht kann diesen jedoch nur dann zukommen, wenn die weitere Entwicklung aufgrund hinreichend belastbarer tatsächlicher Anhaltspunkte schon gegenwärtig verlässlich zu prognostizieren ist.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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