Steht dem Erwerber während des Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe der herzustellenden Eigentumswohnung kein dem erworbenen Wohnraum in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung, kann ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2014, Heft 05/2014
Heft 05/2014 – Ab Seite 173
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SchuldR AT – §§ 249, 280, 286 BGB
Kommerzialisierungsgedanke bei Verzug mit der Herstellung einer Wohnung?
BGH (Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 172/13)
incl. 19% VAT