Heft 06/2014 – Ab Seite 248

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Verfassungs- und Beamtenrecht – Art. 33 Abs. 4 und 5 GG, Art. 9 Abs. 3 GG, Art. 11 EMRK
Beamtenrechtliches Streikrechtverbot trotz Kollision mit EMRK
BVerwG (Urteil vom 27.02.2014 – 2 C. 1.13)

1. Das beamtenrechtliche Verbot, an kollektiven Kampfmaßnahmen (Streiks) teilzunehmen, gilt als hergebrachter Grundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsunmittelbar für alle Beamten unabhängig von ihrem Aufgabenbereich.
2. Ein umfassendes Recht auf Tarifverhandlungen und kollektive Kampfmaß-nahmen ist mit tragenden Strukturprinzipien der durch Art. 33 Abs. 4 und 5 GG gewährleisteten Institution des Berufs-beamtentums unvereinbar.
3. Art. 11 EMRK in seiner bindenden Aus-legung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gewährleistet allen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die nicht in den Streitkräften, der Polizei und der genuinen Hoheitsverwaltung tätig sind, sowie ihren Gewerkschaften ein Recht auf Kollektivverhandlungen und darauf bezogene kollektive Kampfmaßnahmen.
4. Das statusbezogene Verbot nach Art. 33 Abs. 5 GG und die funktionsbezogenen Gewährleistungen nach Art. 11 EMRK sind in Bezug auf Beamte, die außerhalb der genuinen Hoheitsverwaltung eingesetzt sind, inhaltlich miteinander unvereinbar. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, diese Kollisionslage aufzulösen und im Wege der praktischen Konkordanz einen Ausgleich herbeizuführen.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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