1. Der Einsatz lebensgefährlicher Gegenstände zur Verteidigung setzt zunächst eine Androhung voraus. Ist dies nicht mehr möglich, so ist der Gegenstand zunächst nur in nicht lebensgefährdender Art und Weise zu verwenden. Erst wenn dies nicht erfolgsversprechend ist, darf ein uneingeschränkter Einsatz erfolgen.
2. Wer in schuldhafter Weise den Angriff selbst provoziert hat, ist in seinem Notwehrrecht eingeschränkt. Er muss zunächst die Flucht wählen. Ist dies nicht möglich, so muss er sich auf rein passive Schutzmaßnahmen beschränken und erst wenn dies nicht ausreichend möglich ist, darf er aktive Gegenwehr üben.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Heft 07/2014 – Ab Seite 277
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Strafrecht AT / Nichtvermögensdelikte – §§ 32, 33, 212, 223, 224 StGB
Anforderungen an einen durch Notwehr gerechtfertigten Messereinsatz
BGH (Urteil vom 25.03.2014 – 1 StR 630/13)
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