Heft 09/2014 – Ab Seite 350

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SchuldR AT – § 323 Abs. 5 S.2 BGB
Zur Unerheblichkeit eines Sachmangels iSd § 323 Abs. 5 S.2 BGB
BGH (Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 94/13)

1. Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 S.2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (Bestätigung… [von] NJW-RR 2010, 1289 Rn 23;… NJW 2013, 1365 Rn 16).
2. Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 S.2 BGB jedenfalls in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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