Heft 11/2014 – Ab Seite 447

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Nichtvermögensdelikte – §§ 145 d, 153, 164, 187, 258 StGB; § 21 StVG
Falsche Verdächtigung bei fehlendem Strafantrag
OLG Stuttgart (Beschluss vom 27.06.2014 – 5 Ss 253/14)

Die wahrheitswidrige Behauptung einer Straftat durch eine Person erfüllt den objektiven Tatbestand des § 164 Abs. 1 StGB nicht, wenn schon nach dem Inhalt der verdächtigenden Äußerung selbst ausgeschlossen ist, dass diese zu der beabsichtigten behördlichen Reaktion führen kann. Ist die behauptete Straftat ein absolutes Antragsdelikt, so ist die falsche Verdächtigung deshalb grundsätzlich nur strafbar, wenn der Strafantrag gestellt wird. Es genügt allerdings auch, wenn die spätere Antragsstellung zu erwarten ist und die Verfolgungsbehörde aus diesem Grund schon vorher Verfolgungs- oder Ermittlungshandlungen vornimmt.
(Leitsatz des Gerichts)

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