1. Der Leasingnehmer, dem der Leasing-geber unter Ausschluss einer mietrechtlichen Gewährleistung die gegen den Lieferanten bestehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche leasingtypisch abgetreten hat, ist bei Mängeln der Leasingsache nur und erst dann berechtigt, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten bei dessen Weigerung klageweise geltend macht (Bestätigung der Senatsurteile… BGHZ 97, 135;… WM 2010, 1561 [= NRÜ 2010, 399]).
2. Bei Insolvenz des Lieferanten setzt dies voraus, dass der Leasingnehmer vor Einstellung der Zahlung der Leasingraten seine Gewährleistungsansprüche durch Anmeldung zur Insolvenztabelle und bei einem Bestreiten des Insolvenzverwalters durch Klage auf Feststellung zur Tabelle geltend macht.
3. Fällt der Leasingnehmer im Falle eines mangelbedingten Rücktritts vom Kaufvertrag bei einer erfolgreichen Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises an den Leasinggeber mit Kostenerstattungsansprüchen aus, kann er vom Leasinggeber eine Erstattung dieser Kosten beanspruchen.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Heft 02/2014 – Ab Seite 048
1,99 €
SchuldR AT / BT – §§ 346, 437, 440, 535, 677, 683 BGB
Zeitpunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage beim Leasing
BGH (Urteil vom 13.11.2013 – VIII ZR 257/12)
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