1. Die in Art. 4 Abs. 1 GG verbürgte Glaubensfreiheit umfasst den Anspruch, nach eigenen Glaubensüberzeugungen leben und handeln zu dürfen. In Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, der den Eltern das Recht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder garantiert, gewährt Art. 4 Abs. 1 GG das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht. Danach ist es Sache der Eltern, ihren Kindern Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln und nicht geteilte Ansichten von ihnen fernzuhalten
2. Die Verpflichtung, Kinder an dem Unterricht einer nach dem Schulgesetz an-erkannten Schule teilnehmen zu lassen, stellt allerdings eine zulässige Beschränkung des elterlichen Erziehungsrechts dar. Die allgemeine Schulpflicht dient dabei als geeignetes, erforderliches und angemessenes Instrument dem legitimen Ziel der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags. Die Allgemeinheit hat nämlich ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten “Parallelgesellschaften” entgegenzuwirken und Minderheiten zu integrieren. Integration fordert, dass die Mehrheit der Bevölkerung religiöse oder weltanschauliche Minderheiten nicht ausgrenzt; sie verlangt auch, dass sich Minderheiten selbst nicht abgrenzen und sich einem Dialog mit Andersdenkenden und -gläubigen nicht verschließen. Für eine offene pluralistische Gesellschaft bedeutet der Dialog mit solchen Minderheiten eine Bereicherung.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Heft 01/2015 – Ab Seite 33
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Staats- und Verfassungsrecht – Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 103 Abs. 2 GG
Kein Homeschooling aus religiösen Gründen
BVerfG (Beschluss vom 15.10.2014 – 2 BvR 920/14)
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