1. Das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Unter einer Wohnung versteht man solche Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen sind und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind. Geschützt sind deshalb Wohnungen im engeren Sinne, aber auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume. Bei Betriebs- und Geschäftsräumen besteht ein voller Grundrechtsschutz allerdings nur in Bezug auf die nicht allgemein zugänglichen Räume bzw. solchen, bei denen die Maßnahmen der Behörden über gesetzliche Betretungs- und Besichtigungsrechte hinausgehen. Selbst wenn der Inhaber der Räume nämlich ausdrücklich oder stillschweigend den Willen zum Ausdruck bringt, die Räume der Allgemeinheit zugänglich zu machen, liegt darin kein allgemeiner Verzicht auf das Grundrecht des Art. 13 Abs. 1 GG. Auch die allgemein zugänglichen Geschäftsräume genießen folglich etwa den Schutz vor Durchsuchungen nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 2 GG. Lediglich die tradierten gesetzlichen Betretungs- und Besichtigungsrechte sind nicht als „Eingriffe und Beschränkungen“ i.S.d Art. 13 Abs. 7 GG zu werten.
2. Wenn eine Durchsuchung durchgeführt wird, muss grds. dem Richtervorbehalt (Art. 13 Art. 2 GG) genüge getan werden. Die richterliche Durchsuchungsanordnung muss dabei rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügen. Dies bedeutet, dass das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für die Durchsuchung ebenso geprüft wird, wie die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Heft 03/2015 – Ab Seite 122
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Verfassungsrecht – Art. 13 Abs. 1 und 2 GG
Durchsuchung der Wohn- und Praxisräume eines Zahnarztes
BVerfG (Beschluss vom 08.01.2015 – 2 BvR 2419/13)
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