Heft 12/2024 – Ab Seite 436

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BGH (Beschluss vom 04.06.2024 – II ZB 10/23)

1. Ein früheres Vereinsvorstandsmitglied kann nach seinem Ausscheiden aus dem
Amt gegen das Registergericht einen Anspruch auf Löschung seiner im Vereinsregister eingetragenen personenbezogenen Daten aus den im automatisierten Verfahren zum unbeschränkten Abruf aus dem Vereinsregister im Internet bereitgestellten Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO haben.
2. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, deren Gewichtung maßgeblich von dem seit dem Ausscheiden
des Vorstandsmitglieds verstrichenen Zeitraum bestimmt wird.
3. § 79 Abs. 1 und 2 BGB (i.V.m. § 33 VRV) sind insoweit im Lichte der Datenschutz-Grundverordnung einschränkend auszulegen.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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