Heft 03/2024 – Ab Seite 91

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BGB AT / SchuldR AT / BT – §§ 196, 214 Abs. 1, 362 Abs. 1, 433 Abs. 1 S.1 BGB
Zur Verjährungseinrede, nachdem der Schuldner alles zur Leistung seinerseits Erforderliche getan hat
BGH (Urteil vom 13.10.2023 – V ZR 161/22)

Hat der Schuldner eines Anspruchs auf Eigentumsverschaffung an einem Grundstück das zur Herbeiführung des Leistungserfolgs (Verschaffung des Eigentums) seinerseits Erforderliche getan, besteht zwar der Anspruch auf Eigentumsverschaffung bis zu dem Eintritt des Leistungserfolgs fort, der Schuldner kann aber den Eintritt des Leistungserfolgs nicht mehr durch die Geltendmachung der Einrede der Verjährung verhindern (Klarstellung zu Senat, Urteil vom 15. Oktober 2004 – V ZR 100/04, NJW-RR 2005, 241, 243).

(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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