Die Verletzung der in einem Gewerberaummietvertrag vereinbarten Konkurrenzschutzklausel durch den Vermieter stellt einen Mangel der Mietsache gemäß § 536 Abs. 1 S.1 BGB dar, der zur Minderung der Miete führen kann.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
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SchuldR BT – § 536 BGB
Mangel der Mietsache iSd § 536 BGB durch Verstoß des Vermieters gegen eine Konkurrenzschutzklausel?
BGH (Urteil vom 10.10.2012 – XII ZR 117/10)
incl. 19% VAT
Die Verletzung der in einem Gewerberaummietvertrag vereinbarten Konkurrenzschutzklausel durch den Vermieter stellt einen Mangel der Mietsache gemäß § 536 Abs. 1 S.1 BGB dar, der zur Minderung der Miete führen kann.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)