Der Raub verlangt für seine Tatbestandsverwirklichung eine finale Verknüpfung der eingesetzten qualifizierten Nötigungsmittel und der Wegnahme. An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst.
(Leitsatz des Bearbeiters)