1. Die Privilegierung des Kinderspielplatzlärms in § 22 Abs. 1a BImSchG erfasst sowohl die von den Kindern unmittelbar ausgehenden Laute als auch die von den Spielgeräten herrührenden Geräusche.
2. Die mit dem Betrieb einer Seilbahn verbundenen Geräusche entsprechen dem Regelfall einer Spielplatznutzung.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)