Heft 01/2014 – Ab Seite 001

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AT / SchuldR AT / BT – §§ 147 Abs. 2, 291, 308 Nr. 1, 812, 818 BGB
Zur Rechtzeitigkeit der Annahme eines Bauträgervertrages und zum Zinsanspruch bei der Saldotheorie
BGH (Urteil vom 27.09.2013 – V ZR 52/12)

1. Auch bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Bauträgerverträgen kann der Eingang der Annahmeerklärung regelmäßig innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen erwartet werden (§ 147 Abs. 2 BGB; Fortführung von [BGH] NJW 2010, 2873 [= NRÜ 2010, Heft 8]).
2. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen der den Abschluss eines Bauträgervertrags Antragende an sein Angebot länger als drei Monate gebunden ist, sind stets mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar.
3. Die auf der Anwendung der bereicherungsrechtlichen Saldotheorie beruhende Zug um Zug-Verurteilung hindert nicht die Zuerkennung von Prozesszinsen.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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