Heft 01/2014 – Ab Seite 021

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SachenR – §§ 1192 Abs. 1a, 1157 S.2; 892 BGB
Gutgläubig einredefreier Erwerb einer Sicherungsgrundschuld vor und nach Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes
BGH (Urteil vom 25.10.2013 – V ZR 147/12)

Ist eine Sicherungsgrundschuld, gegen die dem Eigentümer eine Einrede auf Grund des Sicherungsvertrags mit einem früheren Gläubiger zustand, vor dem für die Anwendbarkeit von § 1192 Abs. 1a BGB maßgeblichen Stichtag von einem Dritten gutgläubig einredefrei erworben worden, führt eine weitere Abtretung an einen Dritten nach dem Stichtag nicht dazu, dass die Einrede wieder erhoben werden kann.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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