Heft 01/2015 – Ab Seite 18

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SchuldR BT – § 627 Abs. 1 BGB
Zur Kündigung eines Vertrages über betriebsärztliche Leistungen
BGH (Urteil vom 13.11.2014 – III ZR 101/14)

1. Ein Betriebsarzt leistet Dienste höherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
2. Ein „dauerndes Dienstverhältnis“ iSd § 627 Abs. 1 BGB kann auch bei Vereinbarung einer Laufzeit von einem Jahr vorliegen, wenn die Parteien von der Möglichkeit und Zweckmäßigkeit einer Verlängerung ausgehen.
3. Für die Annahme „fester Bezüge“ ist nicht ausreichend, wenn im Rahmen eines umfassenden Vertragsverhältnisses lediglich für einen Teilbereich eine Pauschalvergütung vereinbart wird.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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