Heft 01/2015 – Ab Seite 5

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SchuldR AT / BT – §§ 276, 280, 434 Abs. 1 S.2 Nr. 2, 437 Nr. 3 BGB
Verdacht eines Sachmangels als Sachmangel
BGH (Urteil vom 22.10.2014 – VIII ZR 195/13)

1. § 24 LFGB ist eine Ausnahmeregelung, die auf der Grundlage von § 276 Abs. 1 S.1 BGB abweichend vom Verschuldenserfordernis als Regelform des Vertretenmüssens eine strengere Haftung bestimmt.
2. Danach haftet der Verkäufer von Futtermitteln, sofern er keine Angaben über die Beschaffenheit des Futters gemacht hat und dieses nicht der handelsüblichen Reinheit und Unverdorbenheit entspricht, dem Käufer gemäß § 280 Abs. 1 BGB, § 24 LFGB verschuldensunabhängig auf Schadensersatz.
3. Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des § 24 LFGB erstreckt sich die verschuldensunabhängige Haftung des Futtermittelverkäufers nicht auf Fälle, in denen lediglich der Verdacht besteht, dass das gelieferte Futtermittel nicht der handelsüblichen Reinheit und Unverdorbenheit entspricht.
4. Der auf konkreten Tatsachen beruhende, nicht auszuräumende Verdacht einer erheblichen Kontamination des gelieferten Futtermittels, welches zur Verfütterung an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt ist, ist als Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S.2 Nr. 2 BGB anzusehen. Insoweit kommt eine Verschuldenshaftung des Verkäufers nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB in Betracht.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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