Heft 01/2016 – Ab Seite 4

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SchuldR AT / BT – §§ 242, 307 Abs. 1, 537 Abs. 1, 557a Abs. 3 BGB
Zur vorzeitigen Entlassung aus einem längerfristigen Mietverhältnis
BGH (Urteil vom 07.10.2015 – VIII ZR 247/14)

Begehrt der Mieter, dem gemäß § 537 Abs. 1 BGB das Verwendungsrisiko der Mietsache zugewiesen ist, wegen besonderer Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf Treu und Glauben die vorzeitige Entlassung aus einem längerfristigen Mietverhältnis gegen Stellung eines Nachmieters, obliegt es allein ihm, einen geeigneten Nachmieter zu suchen, den Vermieter über dessen Person aufzuklären und ihm sämtliche Informationen zu geben, die dieser benötigt, um sich ein hinreichendes Bild über die persönliche Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nachmieters machen zu können.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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