1. Der Äußerung gegenüber zwei Polizeibeamten „Ihr könnt mich mal!“ kommt nicht zwingend eine ehrabschneidende Bedeutung bei.
2. Für die Interpretation einer Äußerung als herablassendes Werturteil, kann nicht alleine am Wortlaut haften geblieben werden, es kommt vielmehr auf den objektiven Sinn der Äußerung an, der aus der Sicht eines unbefangenen Erklärungsempfängers zu erforschen ist, ohne dass es auf die Intension des Täters oder das subjektive Empfinden des Adressaten ankommt. Bei der Auslegung müssen der sprachliche Zusammenhang und die außertextlichen Begleitumstände des konkreten Einzelfalls, soweit diese für die Adressaten der Äußerung wahrnehmbar waren, berücksichtigt werden.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Heft 01/2018 – Ab Seite 28
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Nichtvermögensdelikte – § 185 StGB
Verkürztes Götzzitat ist keine Beleidigung
AG Plettenberg (Urteil vom 08.08.2017 – 9 Cs 262 Js 1764/16-4/17)
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