Nur dass mehrere Angreifer mehrere Opfer bei einem einheitlichen Geschehen körperlich misshandeln genügt nicht, um eine gemeinschaftliche Begehung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB anzunehmen. Vielmehr muss feststehen, dass zumindest zwei der Angreifer bei der Verletzung zumindest eines der Opfer zusammengewirkt haben und dabei diesem auch gegenüberstanden.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Jahrgang 2018, Strafrecht, Heft 01/2018
Heft 01/2018 – Ab Seite 30
1,99 €
Nichtvermögensdelikte – § 113, 114, 185, 223, 224 StGB
Gemeinschaftliche Begehungsweise im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB
BGH (Beschluss vom 25.07.2017 – 3 StR 93/17)
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