Das Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren setzt das Bestehen eines für den Antragsgegner erkennbaren Konflikts voraus. Daher trifft bei (vermeintlich oder tatsächlich) unrichtig beantworteten parlamentarischen Fragen den Antragsteller vor Einleitung des Organstreitverfahrens eine Konfrontationsobliegenheit. Er muss der Bundesregierung durch den Hinweis auf die (mutmaßliche) Unrichtigkeit der Antwort die Möglichkeit geben, die Sach- und Rechtslage ihrerseits zu prüfen und ihre Antwort gegebenenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Jahrgang 2018, Öffentliches Recht, Heft 01/2018
Heft 01/2018 – Ab Seite 33
1,99 €
Verfassungsrecht – Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG iVm. Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG
Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses
BVerfG (Beschluss vom 10.10.2017 – 2 BvE 6/16)
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