Für das Verhindern der Tatvollendung nach § 24 Abs. 1 S. 1 StGB ist nicht erforderlich, dass der Täter optimale Rettungshandlungen vornimmt, sondern sein Verhalten muss nur kausal oder zumindest mitursächlich für den Nichteintritt des Taterfolges sein.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Jahrgang 2019, Strafrecht, Heft 01/2019
Heft 01/2019 – Ab Seite 25
1,99 €
Strafrecht AT / Nichtvermögensdelikte- §§ 22, 23, 24, 211, 223, 224, 306, 306a, 306c StGB
Rücktritt durch Verhindern des Eintritts des Taterfolges
BGH (Beschluss vom 05.07.2018 – 1 StR 201/18)
incl. 19% VAT