Heft 01/2019 – Ab Seite 39

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Allgemeines Verwaltungsrecht – § 42 Abs. 2 VwGO
Keine Klagebefugnis des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
BVerwG (Urteil vom 27.09.2018 – 7 C 23.16)

1. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vermittelt dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger keine Klagebefugnis für eine auf die Untersagung einer gewerblichen Sammlung durch die Abfallbehörde gerichtete Verpflichtungsklage.
2. Eine Subjektivierung der Rechtsposition des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 KrWG nicht zu entnehmen. Der Schutz der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist der für die Entscheidung nach § 18 Abs. 5 KrWG zuständigen Abfallbehörde aufgegeben.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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