1. Eine Steckverbindung einer Gartenschlauchgarnitur genügt nicht den Anforderungen an die Festigkeit der Verbindung einer zusammengesetzten Urkunde.
2. Ein Betrug ist bereits vollendet, wenn ein Kassenmitarbeiter die Ware gegen Zahlung eines zu geringen Kaufpreises übereignet hat, auch wenn der gesamte Vorgang von einer Ladendetektivin beobachtet wird und deshalb die Ware vom Täter gar nicht aus den Geschäftsräumen fortgeschafft werden kann.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Heft 01/2020 – Ab Seite 25
1,99 €
Nichtvermögensdelikte / Vermögensdelikte – §§ 263, 267, 274 StGB
Zusammengesetzte Urkunden bei Steckverbindungen
OLG Karlsruhe (Beschluss vom 13.03.2019 – 1 Rv 3 Ss 691/18)
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