1. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 Abs. 1 GG umfasst das Recht der Grundrechtsträger selbst über die Art der Ausübung zu bestimmen und zu entscheiden, welche Maßnahmen zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit eingesetzt werden sollen, und damit auch die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten.
2. Infrastrukturelle Ergänzungen der Versammlung in Form von Informationsständen, Sitzgelegenheiten, Imbissständen oder auch Zelten können ebenfalls vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit umfasst sein, sofern sie funktional-versammlungsspezifisch eingesetzt werden, also zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional oder symbolisch im Sinne der konkreten kollektiven Meinungskundgabe notwendig sind.
3. Schlafzelte und deren Benutzungen, die einen wesentlichen Teil des Camps ausmachen, sind weder funktional notwendig noch als Ausdruck einer Meinungskundgabe durch Symbole anzusehen, sofern sie nicht zwingend zur Durchführung der Versammlung notwendig sind.
4. Schlafzelte können für eine Vielzahl von Deutungen stehen, sind aber kein allgemein anerkanntes Sinnbild für eine Sache und daher keine Meinungskundgabe durch ein konkretes Symbol für sich. Der Symbolgehalt kann sich deshalb erst aus einem bestimmten Kontext ergeben.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Heft 01/2021 – Ab Seite 38
1,99 €
Verwaltungsrecht – Art. 8 Abs. 1 GG; § 4 Abs. 2 HbgGrEAnlG
Versammlungsrechtlicher Schutz eines G20-Protestcamps
Verwaltungsgericht Hamburg (Urteil vom 15.07.2020 – 10 K 307/18)
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