Ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Architekten gegen den bauausführenden Unternehmer besteht mangels Gesamtschuldverhältnisses nicht, wenn dem Besteller einerseits ein Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB gegen den Architekten wegen Verletzung der vertraglich vereinbarten Objektbegehungspflicht zusteht und ihm andererseits Mängelansprüche gegen den bauausführenden Unternehmer wegen diesem zuzurechnender Mängel des Bauwerks zustehen.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2023, Heft 01/2023
Heft 01/2023 – Ab Seite 008
1,99 €
SchuldR AT / BT – §§ 421, 422, 426, 634 BGB
Zu den Anforderungen an eine „echte Gesamtschuld“ zwischen Architekten und Bauhandwerkern
BGH (Urteil vom 01.12.2022 – VII ZR 90/22) – im Heft ab Seite 8
incl. 19% VAT