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Heft 01/2023 – Ab Seite 008

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SchuldR AT / BT – §§ 421, 422, 426, 634 BGB
Zu den Anforderungen an eine „echte Gesamtschuld“ zwischen Architekten und Bauhandwerkern
BGH (Urteil vom 01.12.2022 – VII ZR 90/22) – im Heft ab Seite 8

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Ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Architekten gegen den bauausführenden Unternehmer besteht mangels Gesamtschuldverhältnisses nicht, wenn dem Besteller einerseits ein Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB gegen den Architekten wegen Verletzung der vertraglich vereinbarten Objektbegehungspflicht zusteht und ihm andererseits Mängelansprüche gegen den bauausführenden Unternehmer wegen diesem zuzurechnender Mängel des Bauwerks zustehen.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)