Auch das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger ist ein „Ziehen“ im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
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StraßenverkehrsR – § 19 Abs. 4 S.4 StVG
Rückwärtsfahren mit einem Anhänger als „Ziehen“ iSd § 19 Abs. 4 S.4 StVG
BGH (Urteil vom 14.11.2023 – VI ZR 98/23)
incl. 19% VAT
Auch das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger ist ein „Ziehen“ im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)