1. Eine schriftliche Strafantragsstellung sollte grundsätzlich eine Unterschrift umfassen.
2. Auch ohne Unterschrift kann der Strafantrag der Schriftform des § 158 Abs. 2 StPO genügen, wenn in ausreichendem Maße der Strafverfolgungswillen zum Ausdruck kommt und die Identität des Antragsstellers erkennbar ist.
(Leitsätze des Bearbeiters)