1. Würgt jemand einen anderen, um ihn von der Fortsetzung seiner Angriffe abzuhalten, so kann das Würgen durch Notwehr gerechtfertigt sein.
2. Geht der Würgende irrtümlich davon aus, dass der andere eine Schwäche nur simuliere, um seine Angriffe nach dem Lösen des Würgegriffs fortsetzen zu können und würgt deshalb weiter, so kommt für den Würgenden ein Erlaubnistatbestandsirrtum in Betracht.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Jahrgang 2014, Strafrecht, Heft 02/2014
Heft 02/2014 – Ab Seite 067
1,99 €
Strafrecht AT / Nichtvermögensdelikte – §§ 16, 32, 212, 222, 223, 224, 227 StGB
Würgegriff unter Erlaubnistatbestandsirrtum
BGH (Beschluss vom 21.08.2013 – 1 StR 449/13)
incl. 19% VAT