Heft 02/2014 – Ab Seite 072

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Strafprozessrecht – § 52 StPO; Art. 8, 12, 14 EMRK
Kein Zeugnisverweigerungsrecht für langjährige Lebensgefährtin
EGMR (Urteil vom 3.04.2012 – 42857 (von der Heijden/Niederlande))

1. „Familienleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK beschränkt sich nicht auf die durch die Ehe begründete Familie, sondern kann auch aus anderen de facto-Beziehungen entstehen. Ein Versuch, die nichteheliche Lebenspartnerin zu einer Aussage zu zwingen, stellt dann einen Eingriff in dieses Familienleben dar.
2. Es ist mit Art. 8 EMRK vereinbar, wenn der Gesetzgeber Ehepartnern ein Zeugnisverweigerungsrecht einräumt, aber nichtehelichen Lebenspartnern nicht. Er hat das Interesse am Schutz des Familienlebens und das Interesse an einer effektiven Strafverfolgung abzuwägen. Da mit einer Ehe andere vertragliche Rechte und Pflichten einhergehen und die Beweisbarkeit des Vorliegens durch den formalen Akt deutlich leichter ist, kann der Gesetzgeber die Ehe und die nichteheliche Lebensgemeinschaft bezüglich eines Zeugnisverweigerungsrechts unterschiedlich behandeln.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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