1. Eine freiwillige Grippeschutzimpfung ist eine dienstliche Veranstaltung i. S. von § 31 I 2 Nr. 2 BeamtVG, wenn sie vollständig in der Verantwortung des Dienstherrn liegt und auch dienstlichen Interessen dient.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
2. Das gesetzliche Merkmal „in Ausübung des Dienstes“ gemäß § 31 I 1 BeamtVG verlangt – außer dem Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Schaden (so genannte Gelegenheitsursachen stellen keine Ursachen im Sinne des Unfallfürsorgerechts dar) – einen bestimmten Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes. Dieser Zusammenhang ist das entscheidende Kriterium, so dass nicht jedweder ursächliche Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes genügt, sondern eine besonders enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst bestehen muss.
3. Befindet sich der Beamte während des Unfalls am „Dienstort“ (räumliche Abgrenzung) und ereignet sich der Unfall während der Dienstzeit (zeitliche Abgrenzung), geschieht der Unfall in der Regel „in Ausübung oder infolge des Dienstes“, denn der Beamte befindet sich im grundsätzlich unfallfürsorgerechtlich geschützten Bereich. Auf die Frage, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, „dienstlich geprägt“ ist, kommt es hingegen grundsätzlich nicht an. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Heft 02/2014 – Ab Seite 075
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Beamtenrecht – §§ 30 Abs. 1 S. 1, 31 Abs. 1 BeamtVG
Grippeschutzimpfung als dienstliche Veranstaltung
BVerwG (Urteil vom 29.08.2013 – BVerwG 2 C 1.12)
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