Ermüdung im Sinne von § 136a Abs. 1 Satz 1 StPO bei seelischer und körperlicher Erschöpfung muss immer anhand der objektiven Umstände des Einzelfalles festgestellt werden. Die subjektive Sicht der Vernehmungsbeamten ist dafür unerheblich.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Jahrgang 2015, Strafrecht, Heft 02/2015
Heft 02/2015 – Ab Seite 73
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Strafprozessrecht – §§ 136a, 244 StPO
Ermüdung im Sinne von § 136a StPO bei seelischer und körperlicher Erschöpfung
BGH (Beschluss vom 21.10.2014 – 5 StR 296/14)
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