Heft 02/2015 – Ab Seite 57

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SchuldR BT – §§ 830 Abs. 1 S. 2, 832 Abs. 1 BGB
Aufsichtspflicht über ein 6 ½-jähriges Kind bei ausgefallener Koranschule
OLG Düsseldorf (Urteil vom 14.05.2014 – I – 19 U 32/13)

1. Bei einem 6 ½-jährigen Kind kann eine ständige Beobachtung nicht verlangt wer-den. Es ist jedoch jedenfalls nicht auszuschließen, dass es sich bei einer langen, mehrstündigen Verweildauer ohne Auf-sicht von anderen Kindern verleiten lässt, oder selbst auf den Gedanken kommt, Streiche zu begehen, durch die Dritte geschädigt werden können. Dies muss ein Aufsichtspflichtiger in Betracht ziehen und deswegen dafür Sorge tragen, dass ein Kind im Grundschulalter in regelmäßigen Abständen kontrolliert wird.
2. Verursachen mehrere Kinder Schäden am fremden Eigentum, ohne dass festgestellt werden kann, welche Schäden durch welches Kind verursacht worden sind, gilt § 830 BGB auch für die Haftung des Aufsichtspflichtigen, wenn der Aufsichtsbedürftige nur aus § 830 Abs. 1 S. 2 BGB in Anspruch genommen werden könnte.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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