Heft 02/2015 – Ab Seite 73

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Strafprozessrecht – §§ 136a, 244 StPO
Ermüdung im Sinne von § 136a StPO bei seelischer und körperlicher Erschöpfung
BGH (Beschluss vom 21.10.2014 – 5 StR 296/14)

Ermüdung im Sinne von § 136a Abs. 1 Satz 1 StPO bei seelischer und körperlicher Erschöpfung muss immer anhand der objektiven Umstände des Einzelfalles festgestellt werden. Die subjektive Sicht der Vernehmungsbeamten ist dafür unerheblich.
(Leitsatz des Bearbeiters)

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