Heft 02/2016 – Ab Seite 56

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SchuldR BT / GVG – §§ 677, 812 Abs. 1 S. 1 2. Var.; §§ 13, 17a Abs. 2, 4 GVG; § 159 StPO; § 20 BbgBestG
Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag
BGH (Beschluss vom 26.11.2015 – III ZB 62/14)

1. Für die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag kommt es nicht auf die Rechtsnatur der vom Geschäftsführer ergriffenen Maßnahmen, sondern darauf an, welchen Charakter das Geschäft gehabt hätte, wenn es vom Geschäftsherrn selbst ausgeführt worden wäre (Fortführung der Senatsurteile vom 22.02.1971 – III ZR 205/67, NJW 1971, 1218 und vom 17.02.2011 – III ZR 53/11, BGHZ 191, 325).
2. Nimmt der (hoheitliche) Geschäftsführer zugleich eine privatrechtliche Befugnis oder Verpflichtung für einen (privaten) Geschäftsherrn wahr (hier: Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bestattung naher Angehöriger), gelten die §§ 677 ff. BGB unmittelbar. Es liegt dann eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG vor.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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