1. Ein Nachbar kann gem. § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO lediglich solche Nutzungsstörungen abwehren, die als rücksichtslos zu werten sind.
2. Davon kann erst die Rede sein, wenn die mit der angegriffenen Genehmigungsregelung – bzw. dem tatsächlich errichteten Vorhaben – verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn – bzw. Vorhabenträgers – zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen.
(Leitsätze des Gerichts)
Jahrgang 2016, Öffentliches Recht, Entscheidung des Monats, Heft 02/2016
Heft 02/2016 – Ab Seite 75
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Baurecht – § 1004 BGB, § 31 BauGB, § 15 Abs. 1 BauNVO
Rechtmäßigkeit von Errichtung und Betrieb einer Einrichtung zur Folgeunterbringung von Flüchtlingen
VG Hamburg (Beschluss vom 06.11.2015 – 7 E 5650/15)
incl. 19% VAT