Heft 03/2016 – Ab Seite 91

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SchuldR AT / BT – §§ 311b, 434 BGB
Zur Bedeutung nicht mitbeurkundeter Beschaffenheitsangaben bei einem Grundstückskaufvertrag
BGH (Urteil vom 06.11.2015 – V ZR 78/14)

Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes vor Vertragsschluss durch den Verkäufer, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, führt in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 S.1 BGB.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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