Heft 02/2017 – Ab Seite 43

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BGB AT / SchuldR BT – §§ 125 S. 1, 134, 139, 817 S. 2 BGB; § 15 Abs. 4 S. 1 GmbHG
Zur Rückabwicklung eines Vertrags, mit dem eine Steuerverkürzung bezweckt war
BGH (Urteil vom 14.12.2016 – IV ZR 7/15)

1. Ist ein Vertrag gemäß §§ 134, 139 BGB unwirksam, weil mit einer vertraglichen Regelung (hier: Rückdatierung) eine Steuerverkürzung beabsichtigt war, so steht § 817 Satz 2 BGB der Rückforderung einer erbrachten Leistung nur insoweit entgegen, wie diese Leistung dem Vertragspartner gerade als Gegenleistung für die steuerverkürzende Abrede zufließen sollte.
2. Die Erwägungen, die im Falle eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG zur umfassenden Versagung bereicherungsrechtlicher Rückforderungsansprüche führen, gelten insoweit nicht in gleicher Weise (Abgrenzung zu BGHZ 201, 1 und BGHZ 206, 69).
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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