Heft 02/2017 – Ab Seite 49

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BGB AT – §§ 145, 146, 156 BGB
Zu den Rechtsfolgen des Shill Biddings
BGH (Urteil vom 24.08.2016 – VIII ZR 100/15)

1. Das auf der eBay-Internetplattform mit Eröffnung der Auktion erklärte Angebot eines Anbieters ist sowohl nach § 145 BGB als auch nach den zur Erläuterung des Vertragsschlussvorgangs aufgestellten eBay-Bedingungen darauf angelegt, „einem anderen“ als dem Anbieter die Schließung eines Vertrages anzutragen. Das Angebot kann deshalb nur durch einen vom Anbieter personenverschiedenen Bieter angenommen werden.
2. Das über ein zweites Mitgliedskonto unzulässig auf ein eigenes Angebot abgegebene Gebot eines Anbieters ist unwirksam und bleibt in der Reihe der abgegebenen Gebote unberücksichtigt. Ein regulärer Bieter muss es deshalb auch nicht übertreffen, um Meistbietender zu werden oder zu bleiben.
3. § 156 BGB findet auf eBay-Auktionen keine Anwendung (Bestätigung der Senatsurteile… BGHZ 149, 129, und …WM 2004, 2457).
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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