Heft 02/2018 – Ab Seite 60

1,99 

SKU 022018-060 Kategorien , ,

SchuldR BT – § 768 Abs. 1 S. 1 BGB
Leistungsverweigerungsrecht des Bürgen bei Stillhalteabkommen zwischen Schuldner und Gläubiger
BGH (Urteil vom 28.11.2017 – XI ZR 211/16)

Der Bürge kann sich nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB auf ein Leistungsverweigerungsrecht des Hauptschuldners aus einem zwischen diesem und dem Gläubiger geschlossenen Stillhalteabkommen auch dann berufen, wenn sich der Gläubiger in dem Stillhalteabkommen die Geltendmachung der Ansprüche aus der Bürgschaft ausdrücklich vorbehalten hat.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

Weitere Hefte