Das sichtbare Wegtragen von Waren begründet innerhalb der Geschäftsräume noch keinen neuen Gewahrsam des Täters. Sofern er sich dabei noch innerhalb des durch Sicherungsmaßnahmen begrenzten Geschäftsbereichs aufhält, ist der Diebstahl daher nur versucht, nicht aber vollendet.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Jahrgang 2019, Strafrecht, Heft 02/2019
Heft 02/2019 – Ab Seite 71
1,99 €
Vermögensdelikte – §§ 22, 23, 123, 242, 243, 244 StGB
Keine Wegnahmevollendung bei sichtbarem Wegtragen innerhalb von Geschäftsbereichen
KG (Beschluss vom 22.10.2018 – (2) 161 Ss 59/18 (12/18))
incl. 19% VAT