Heft 02/2020 – Ab Seite 55

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SchuldR AT – §§ 355, 495 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2, 7 EGBGB
(Kein) „Widerrufsjoker“ bei Autofinanzierung?
BGH (Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 11/19)

Der Darlehensnehmer ist nicht über sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, die das nationale Recht kennt, zu informieren. Die Informationspflicht des Art. 247 § 6 Abs. 1 S.1 Nr. 5 EGBGB hinsichtlich der dem Darlehensnehmer zustehenden Kündigungsrechte ist nach Systematik, Sinn und Zweck auf das nur bei unbefristeten Darlehensverträgen anwendbare verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB beschränkt.
(Leitsatz des Bearbeiters)

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