Das Risiko einer psychischen Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten oder einer professionellen Rettungskraft ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung jedenfalls bei unmittelbarer aufgezwungener Beteiligung an einem traumatisierenden Geschehen grundsätzlich auch bei Verwirklichung eines berufsspezifischen Risikos dem Schädiger zuzuordnen. Auch wenn es zur Ausbildung und zum Beruf von Polizeibeamten gehört, sich auf derartige Belastungssituationen vorzubereiten, mit ihnen umzugehen, sie zu bewältigen und zu verarbeiten, gebietet eine solche Vorbereitung und etwaige Stärkung ihrer Psyche regelmäßig nicht, ihnen beim dennoch erfolgenden Eintritt einer psychischen Erkrankung den Schutz des Deliktsrechts zu versagen (Fortführung Senatsurteil vom 17. April 2018 – VI ZR 237/17, BGHZ 218, 220 [= Kiss 2018, 258]).
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2021, Heft 02/2021
Heft 02/2021 – Ab Seite 52
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SchuldR BT – § 823 BGB
Schadensersatz für posttraumatische Belastungsstörung eines Polizeibeamten nach einem Einsatz?
BGH (Urteil vom 08.12.2020 – VI ZR 19/20)
incl. 19% VAT