1. Dem Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des schädigenden Fahrzeugführers auf den Sozialversicherungsträger stand auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 116 Abs. 1 VVG das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X aF entgegen.
2. Der Anspruch gegen den nicht dem Familienprivileg unterfallenden Fahrzeughalter konnte vom Sozialversicherungsträger nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer aufgrund seiner Akzessorietät nicht geltend gemacht werden, weil im Innenverhältnis zwischen Halter und Fahrzeugführer der letztere allein für die Unfallfolgen einzustehen hatte.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2022, Heft 02/2022
Heft 02/2022 – Ab Seite 55
1,99 €
SchuldR – § 426 Abs. 1 BGB; § 116 Abs. 6 SGB X aF; § 116 Abs. 1 VVG; §§ 7, 18 StVG
Zum sog. gestörten Gesamtschuldverhältnis aufgrund des sog. Familienprivilegs
BGH (Urteil vom 07.12.2021 – VI ZR 1189/20)
incl. 19% VAT